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SATZUNG

TransfAIRiert e. V. 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen TransFAIRiert.

(2) Er hat den Sitz in Regensburg.

(3) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, zur nachhaltigen Integration benachteiligter Personen in den Wirtschaftskreislauf und zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

(3) Ziel des Vereins ist es, bedürftigen Kindern, jungen Erwachsenen, ihren Familien und ihren Gemeinschaften in Hawaii (mit Fokus auf Big Island) zu helfen, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen und ihre Fähigkeiten zu fördern, selbst einen Beitrag zur Verbesserung ihrer Lebensgemeinschaft zu leisten.

(4) Zudem will der Verein, speziell durch die langfristig angelegten Patenschaften, die direkten Beziehungen zwischen Spenderinnen/Spendern bzw. Patinnen/Paten und Empfängerinnen/Empfängern stärken, mit dem Ziel, Interesse und Verständnis für die Probleme der Menschen in Hawaii zu wecken und sich der gegenseitigen Verantwortung der Völker füreinander zu stellen.

(5) Zur Verwirklichung der Vereinszwecke wird der Verein in der Bundesrepublik Deutschland Spenden einwerben und freigebige Zuwendungen jeder Art annehmen. Der Verein wird seine Mittel

a) mittelbar einsetzen, das heißt in Form einer Weiterleitung der Mittel an gemeinnützige Organisationen (Non-profit Organisationen) in Hawaii, solange diese Organisationen ausschließlich mildtätige und besonders f.rderungswürdige Zwecke im obigen Sinn verfolgen;

und/oder

b) unmittelbar, das heißt direkt für Projekte in Hawaii einsetzen, um so hilfsbedürftige Personen vor Ort im obigen Sinn materiell und finanziell zu unterstützen.

(6) Die Spenderin/Der Spender kann die Arbeit des Vereins über regelmäßig wiederkehrende Beiträge für eine Patenschaft oder aber über regelmäßig wiederkehrende Spenden sowie über einmalige Einzelspenden fördern.

a) Im Falle der Übernahme einer Patenschaft hat die Spenderin/der Spender die Möglichkeit, sich hierfür für eine spezielle Patenschaft aus den angebotenen Patenschaften zu bewerben. Die letztendliche verbindliche Entscheidung wird jedoch sowohl in diesem Fall wie auch dann, wenn sie/er hierzu keine Angaben macht, von der jeweiligen Non-profit Organisation getroffen.

b) Im Falle regelmäßig wiederkehrender Spenden sowie bei einmaligen Einzelspenden kann die Spenderin/der Spender anhand einer ihr/ihm von TransFAIRiert e.V. (via Homepage) zur Verfügung gestellten Auswahl von Projekten bestimmen, für welches Projekt ihre/seine Spende verwendet werden soll. Macht die Spenderin/der Spender hierzu keine Angaben, so wird die Auswahl von der jeweiligen Non-profit Organisation getroffen.

(7) Der Verein kann alle Geschäfte betreiben, die geeignet sind, dem Vereinszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen.

(8) Um die Erfüllung der Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung des Vereins gegenüber der Steuerverwaltung nachweisen zu können, erfolgt die Weiterleitung der Mittel an die jeweiligen Non-profit Organisationen nur, sofern sich die jeweiligen Non-profit Organisationen verpflichten, jährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten, projektbezogenen Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von TransFAIRiert e.V. erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht, dass mit diesen Mitteln nicht ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommen die jeweiligen Non-profit Organisationen der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.

(9) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist nicht auf Gewinn gerichtet.

(10) Vereinsmittel dürfen nur für die oben genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins; bei Aufgabe bzw. Verlust der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. 

(11) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. 

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung

Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie sind einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Leitung des Vereins besteht aus den beiden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Die Leitung wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Entscheidung erfolgt durch einfache Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied, das nicht dem Vertretungsvorstand angehört aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen zu benennen. Das Amt eines Mitglieds im Vorstand endet mit Ausscheiden aus dem Verein.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

b) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

c) Er kann Angestellte einstellen und entlassen.

d) Er verteilt die einzelnen Aufgabenbereiche innerhalb des Vorstandes.

(4) Die Abberufung des Vorstands ist nur aufgrund von wichtigen Gründen (§ 27 BGB) möglich.

(5) Die Einladung zu Leitungssitzungen erfolgt per E-Mail durch den 1. oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Leitungssitzungen sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Leitungsmitglieder anwesend sind. Leitungsmitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen.

(6) Die Leitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen dabei als ungültige Stimmen.

(7) Beschlüsse der Leitung können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Leitungsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Leitungsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen und in der nächsten Leitungssitzung bekannt zu geben.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. In diesem Fall gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

(4) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

a) Aufgaben des Vereins,

b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

c) Beteiligung an Gesellschaften,

d) Aufnahme von Darlehen ab 2.500,00 EUR

e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

f) Mitgliedsbeiträge,

g) Satzungsänderungen,

h) Auflösung des Vereins.

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Vereinsmitglied anwesend ist. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat eine Stimme.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands.

(8) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 8 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis beinhalten. Sie ist vom Protokollführer, dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Mütter in Not e.V.“, Regensburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder - wenn der Verein nicht mehr existiert - an

den Verein „Traumzeit e.V.“, Regensburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Regensburg, den 05.12.2020

Beschlossen und unterschrieben von der Gründungsversammlung am 05.12.2020.

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